Sie überlegen, den Ausbilderschein zu absolvieren, um ausbilden zu dürfen?
An das Ausbilden von Auszubildenden sind gewisse Voraussetzungen geknüpft, die Sie erfüllen müssen, um von der zuständigen Kammer die Erlaubnis zu bekommen und sich Ausbilder nennen zu können.
In diesem Beitrag erfahren Sie alles zum Thema Ausbilderschein Voraussetzungen und welche Bedingungen Sie erfüllen müssen, um Ausbilder zu werden und in Ihrem Unternehmen oder Betrieb ausbilden zu dürfen.
Wozu brauchen Sie den Ausbilderschein?
Beim Ausbilderschein bzw. AdA-Schein (manchmal auch Ausbildereignungsschein genannt) verhält es sich ähnlich wie bei anderen Scheinen.
Möchten Sie allein tauchen gehen, benötigen Sie einen Tauchschein.
Möchten Sie ein Fahrzeug fahren, brauchen Sie den dazu passenden Führerschein.
Und möchten Sie Ausbilder sein und Auszubildende ausbilden, müssen Sie den Ausbilderschein haben.
Der Ausbilderschein ist also eine Voraussetzung dafür, von der zuständigen Kammer (z. B. IHK oder HWK) die offizielle Erlaubnis zu bekommen, Auszubildende in Ihrem Betrieb ausbilden zu dürfen.
Was sind die Ausbilderschein Voraussetzungen?
Im Gespräch mit Kunden zeigt sich oft, dass es ein weit verbreitetes Missverständnis in Bezug auf die Voraussetzungen für den Ausbilderschein gibt, das wir an dieser Stelle richtig stellen möchten.
Sie müssen keine Voraussetzungen erfüllen, um die AEVO Prüfung zu absolvieren und den AdA Schein zu machen!
Mehr zum Thema: Schriftliche AEVO Prüfung|Praktische AEVO Prüfung
Jeder kann dies tun, ohne Ausnahme und Einschränkungen!
Bestimmte Voraussetzungen gibt es allerdings in Bezug auf das Recht, selbst Auszubildende ausbilden zu dürfen.
Und EINE dieser Voraussetzungen ist der Ausbilderschein – aber es gibt eben noch weitere!
Die Voraussetzungen zum Ausbilden sind im Berufsbildungsgesetz in § 28 verankert, dort heißt:
„Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.“
Ob Sie sowohl die persönliche als auch fachliche Eignung haben, wird von der zuständigen Kammer geprüft, wenn Sie einen Auszubildenden einstellen möchten.
Ausbilderschein Voraussetzung Teil 1: Persönliche Eignung
Der Grundsatz der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) legt fest, dass zunächst jede Person die nötige persönliche Eignung besitzt, um ausbilden zu dürfen.
Im Berufsbildungsgesetz findet man deswegen keine Beschreibung, wer „persönlich geeignet“ ist, sondern viel mehr, welche Person es aufgrund von Hindernissen nicht darf.
Diese Einschränkungen sind sehr spezifisch und dürften auf die wenigsten Personen zutreffen, die den Wunsch haben, Ausbilder zu werden.
Nachfolgend zeigen wir Ihnen ein Auszug des § 29 des Berufsbildungsgesetzes, um Ihnen diese Einschränkungen aufzuzeigen:
„Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.“
Der erste Punkt bezieht sich auf den § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
Dort wird festgelegt, dass derjenige Jugendliche nicht beschäftigen darf, der zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde oder eine der in § 25 JArbSchG aufgeführten Straftaten begangen hat.
Der zweite Punkt bezieht sich auf das Berufsbildungsgesetz selbst und auf der Grundlage dessen erlassenen Vorschriften und Bestimmungen.
Ein Verstoß dagegen wäre beispielsweise eine körperliche Gefährdung von Jugendlichen im Betrieb oder das Nicht-Freistellen für Prüfungen oder der Berufsschule.
Solange Sie also nicht gegen diese beiden Punkte verstoßen, gelten Sie als persönlich geeignet, können die Ausbildereignungsprüfung ablegen und final Ausbilder werden.
Ausbilderschein Voraussetzung Teil 2: Fachliche Eignung
Während die persönliche Eignung meist immer direkt erfüllt ist, kann es bei der fachlichen Eignung eher zu Problemen kommen.
Die fachliche Eignung soll sicherstellen, dass Ausbilder über ein ausreichendes Know-How verfügen und aufgrund dessen genügend Expertise haben, um Auszubildende auszubilden.
Hierbei wird im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zwischen der beruflichen und der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung unterschieden:
- Berufliche Eignung
Die Anforderungen an die berufliche Eignung ergeben sich aus § 30 Abs. 2 BBiG:
„Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist“
Sollte eine Person die Anforderungen nicht erfüllen können, so kann ihr laut § 30 Abs. 6 BBiG „…die zuständige Behörde…die fachliche Eignung…widerruflich zuerkennen“.
- Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Angaben zur berufs- und arbeitspädagogischen Eignung findet man in der Ausbilder- Eignungsverordnung (AEVO).
In § 2 Ausbildereignungsverordnung heißt es dazu:
„Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung (…).“
Gemäß § 4 AEVO muss diese Kompetenz in einer Prüfung nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um die Ausbildereignungsprüfung, auch AEVO-Prüfung genannt.
Zusammenfassend müssen Sie also zum einen Ihre berufliche Eignung anhand eines oder mehrerer anerkannter Abschlüssen durch Berufsausbildung, Studium oder Fortbildungen nachweisen.
Doch selbst wenn Sie dies jedoch nicht für Ihren geplanten Ausbildungsberuf können, kann Ihnen die berufliche Eignung dennoch zugesprochen werden, wenn Sie über jahrelange Berufserfahrung verfügen.
Zum anderen müssen Sie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung erfüllen, indem Sie eine Berufsausbildung weisungsfrei Planen, Durchführen und Kontrollieren können.
Und genau das weisen Sie durch den Erhalt des Ausbilderscheins und dem Ablegen der Ausbildereignungsprüfung nach!
Im Gespräch mit Kunden zeigt sich oft, dass es ein weit verbreitetes Missverständnis in Bezug auf die Voraussetzungen für den Ausbilderschein gibt, das wir an dieser Stelle richtig stellen möchten.
Sie müssen keine Voraussetzungen erfüllen, um die Ausbildungsprüfung, bzw. AEVO Prüfung zu absolvieren und den AdA Schein zu machen!
Mehr zum Thema: Schriftliche AEVO Prüfung|Praktische AEVO Prüfung
Jeder kann dies tun, ohne Ausnahme und Einschränkungen!
Bestimmte Voraussetzungen gibt es allerdings in Bezug auf das Recht, selbst Auszubildende als Ausbilder ausbilden zu dürfen.
Und EINE dieser Voraussetzungen ist der Ausbilderschein – aber es gibt eben noch weitere!
Die Voraussetzungen zum Ausbilden sind im Berufsbildungsgesetz in § 28 verankert, dort heißt:
„Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.“
Ob Sie sowohl die persönliche als auch fachliche Eignung zum Ausbilder haben, wird von der zuständigen Kammer (IHK / HWK) geprüft, wenn Sie einen Auszubildenden einstellen möchten.
AdA Schein Voraussetzungen: Was gibt es noch zu beachten?
Wie Sie leicht erkennen konnten, ist es gar nicht so schwer, die Voraussetzungen zum Ausbilder und der Zulassung zur Ausbildereignungsprüfung zu erfüllen.
Sowohl die fachliche Eignung und als auch die berufliche Eignung sind bei den meisten Angestellten sowie Selbständigen in Deutschland erfüllt.
Dennoch sollten Sie sich zunächst selbst fragen, ob Sie dem Beruf des Ausbilders gerecht werden können.
Wenn Sie sich für die Ausübung einer Ausbildertätigkeit entscheiden, werden Sie die Hauptzeit Ihres beruflichen Alltags mit Auszubildenden verbringen.
Sie sollten deswegen aufgeschlossen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen sein und Freude sowie Spaß beim Vermitteln von beruflichen Kenntnissen haben.
Außerdem sollten Sie als Ausbilder Geduld mitbringen.
Einfache Tätigkeiten, die Ihnen als selbstverständlich erscheinen, sind es für neue Auszubildende eventuell nicht.
Neben der Geduld sollten Sie deswegen auch Gelassenheit mitbringen.
Sehen Sie es nicht allzu ernst, wenn Fehler passieren.
Diese gehören dazu.
Seien Sie entspannt und versuchen Sie als Ausbilder, schwierige Prozesse präzise und verständlich zu erklären.
Ihr Auszubildender wird am meisten von Ihnen und Ihren Kenntnissen profitieren, wenn Sie Verständnis für Ihn aufbringen und ihm Ihre praktische Erfahrung anhand von Beispielen und Tipps zeigen.
Fragen Sie sich, ob Sie sich diesen Job auf Dauer vorstellen können.
Es ist ein spannender und abwechslungsreicher Beruf, der sicherlich stolz macht, wenn man erkennt, wie neue Auszubildende immer ein Stück mehr dazulernen, was man Ihnen selbst beigebracht hat.
Mehr zum Thema:
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Fazit: Voraussetzungen zum Ausbilderschein sind kein Problem
Sowohl für die persönliche als auch für die fachliche Eignung bestehen nur kleine Barrieren, die meist jeder Arbeitnehmer problemlos erfüllen kann.
Sie sollten lediglich Ratschlag bei der zuständigen Kammer (IHK / HWK) suchen, sofern Sie schon einmal vorbestraft waren oder über keine Ausbildung in Ihrem Beruf verfügen!
Darüber hinaus sollten Sie sich selbst jedoch Fragen, ob der Beruf des Ausbilders tatsächlich Ihre Berufung ist und Ihnen Spaß machen wird.
Die Ausübung des Ausbilderseins erfordert eine hohe Verantwortung, Eigenständigkeit und Beharrlichkeit.
Auch in schwierigen Zeiten dürfen Sie Ihre ruhe Art nicht verlieren und müssen stets konzentriert, klar und verständlich Auszubildende betreuen.
In allen anderen Fällen handelt es sich wohl um einer der schönsten Aufgaben im ganzen Unternehmen!
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Ausbilderschein Voraussetzungen: Fragen und Antworten
Welche AdA Schein Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Jeder kann den Ausbilderschein machen bzw. Die Ausbildereignungsprüfung ablegen. Es gibt keine Voraussetzungen dafür. Voraussetzungen müssen Sie nur erfüllen, wenn Sie aktiv ausbilden möchten. Dann müssen Sie sowohl über die persönliche als auch die fachliche Eignung sowie Fähigkeiten verfügen.
Wer prüft, ob die Ausbilderschein Voraussetzungen vorliegen?
Die zuständigen Kammern (IHK / HWK) prüfen, ob alle Voraussetzungen und Fähigkeiten zum Ausbilden vorliegen und erteilen die Erlaubnis oder ein Ausbildungsverbot.
Welche weiteren Ausbilderschein Voraussetzungen sind sinnvoll?
Sind sollten ein offener, geduldiger, hilfsbereiter Mensch sein, der gerne mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen zusammenarbeitet, die Ruhe bewahren kann und Spaß hat, Menschen voranzubringen. Dafür ist es notwendig, dass Sie Dinge gut und verständlich vermitteln und erklären können.
Wie kann ich mich auf den Ausbilderschein vorbereiten?
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