Ausbilder-Eignung: persönliche und fachliche Eignung

Lächelnde Frau

Als Ausbilder*in ist man mit einem äußerst wichtigen Bereich in allen Unternehmen und Betrieben betraut: der Ausbildung von Auszubildenden. Da man in dieser Position viel Verantwortung trägt, müssen Ausbilder*innen persönlich sowie fachlich geeignet sein.

Die Rahmenbedingungen bezüglich der Ausbilder-Eignung bestimmen das Berufsbildungsgesetz und die Ausbildereignungsverordnung, kurz AEVO. Im folgenden Ratgeber informieren wie Sie zu allen Aspekten, die in diesem Bereich zu beachten sind.

Ausbilder-Eignung: der gesetzliche Rahmen

Das duale Ausbildungssystem in Deutschland sieht vor, dass Auszubildende für die Dauer ihrer Lehrzeit stets eine*n kompetente*n Ansprechpartner*in haben. Diese Person unterstützt Azubis mit Rat und Tat bei der Ausbildung bzw. dem Start ins Berufsleben. Dabei sind Ausbilder*innen primär für den Praxisteil der gesamten Ausbildung zuständig.

Im Grunde ist ein*e Ausbilder*in das Gegenstück zu den Berufsschullehrer*innen. Ausbilder*innen sollen den ihnen zugewiesenen Azubis die nötigen Fähigkeiten vermitteln, damit diese selbstständig und mit Eigeninitiative die ihnen übertragenen Aufgaben übernehmen können.

Um dies gewährleisten zu können bzw. als Ausbilder*in tätig werden zu können, muss man als Person fachlich sowie persönlich geeignet sein. Die genauen Vorgaben dazu sind dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) zu entnehmen.

Das Berufsbildungsgesetz geht in den Paragraphen § 28, § 29 und § 30 näher auf die persönliche sowie die fachliche Eignung ein. Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz ist relevant.

Große Paragraf-Figur an eine Wand gelehnt

Fachliche Eignung: Ausbildung, Berufserfahrung und Ausbilderschein

(Angehende) Ausbilder*innen müssen die vorausgesetzte fachliche Eignung besitzen – inklusive relevanter Kenntnisse, Fähig- und Fertigkeiten. Die fachliche Eignung ist dabei der Überbegriff für die berufliche Eignung sowie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung.

Die berufliche Eignung gilt als gegeben, wenn angehende Ausbilder*innen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine abgeschlossene Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsberuf
  • Ein abgeschlossenes Studium in einem fachlich relevanten Bereich
  • Berufserfahrung, die mindestens dem 1,5-Fachen der regulären Ausbildungsdauer entspricht

Ebenfalls zur fachlichen Eignung gehört die berufs- und arbeitspädagogische Eignung. Diese wird mit dem Ausbilderschein nachgewiesen.

Den Ausbilderschein erhält man durch das Absolvieren der AEVO-Prüfung, auch AdA-Prüfung genannt. Sie ist ein Teil der Meisterprüfung in technischen, handwerklichen und gewerblichen Ausbildungen. Wer Ausbilder*in ist, hat also entweder einen Meisterbrief und im Zuge dessen die Befähigung erlangt, ausbilden zu dürfen, oder hat die AdA-Prüfung absolviert.

Wer keinen Meisterbrief hat – etwa in der Tourismusbranche – erlangt die berufs- und arbeitspädagogische Eignung durch die AdA-Prüfung. Mit bestandener Prüfung erhält man als Fachkraft (mit Abschluss und/oder Erfahrung) auch ohne Meister den Ausbilderschein. Dies ist der Nachweis, der benötigt wird, wenn man Azubis ausbilden möchte. Eine weitere Notwendigkeit ist eben der Abschluss im jeweiligen Fachbereich bzw. alternativ genügend Berufserfahrung.

Den Ausbilderschein erhält jede Person, die die AEVO-Prüfung bestanden hat. Hier gibt es keine Voraussetzungen, denn jede Person kann sich zur Prüfung anmelden und sie absolvieren. Der Ausbilderschein bestätigt als Teil der fachlichen Eignung die berufs- und arbeitspädagogische Eignung. Zusätzlich benötigen Ausbilder*innen noch die berufliche Eignung (Abschluss bzw. Berufserfahrung). In unserem Ratgeber zu den Ausbilderschein-Voraussetzungen erfahren Sie mehr.

In § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung sind die Kompetenzen beschrieben, die man mit der Befähigung zum Ausbilden erhält. Sie beziehen sich auf die Planung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung und werden im Zuge der AEVO-Prüfung ermittelt bzw. bestätigt:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenen mitwirken
  3. Ausbildung durchführen und
  4. Ausbildung abschließen

Hinweis: Als Vorbereitung auf die AEVO-Prüfung dient ein Kurs. Wir von der AEVO Akademie haben unser gesamtes Know-how in einen Ausbilderkurs gesteckt, der Ihnen hochwertige Inhalte aus der Praxis vermittelt, sodass Sie Ihre schriftliche und praktische Prüfung mit Bravour bestehen. Der Kurs garantiert Ihnen zeitlich und örtlich unabhängiges Lernen mit Text-, Audio- und Videomaterial plus Beispielfragen.

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Persönliche Eignung: Berufsbildungsgesetz und Jugendschutz

Abgesehen von der fachlichen Eignung ist der Aspekt der persönlichen Eignung relevant. In der Regel kann diese als gegeben angesehen werden, trotzdem sollte näher darauf eingegangen werden.

Im § 28 des Berufsbildungsgesetzes steht geschrieben, dass jemand, der ausbildet, persönlich geeignet sein muss. Hier gibt es keine Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um als persönlich geeignet zu gelten, sondern zwei Ausschlusskriterien, die die Tätigkeit als Ausbilder*in unmöglich machen. Erfüllt man diese Kriterien, darf man Auszubildende weder einstellen noch ausbilden.

Persönlich ungeeignet sind Personen, die:

  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen
  2. Wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die Vorschriften und Bestimmungen verstoßen haben, die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassen wurden.

Ausbilder*innen haben stets eine Vorbildfunktion. Ausbilden bedeutet einerseits die Vermittlung von Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten, aber andererseits auch die Ausbildung des Charakters.

Ausbilderin erklärt einer Auszubildenden etwas

Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Die persönliche Eignung bezieht sich darauf, Kinder und Jugendliche beschäftigen zu dürfen.

Nicht gegebene persönliche Eignung am Ausbilder-Beispiel:

 Folgenden Personen ist die Ausbildung von Auszubildenden untersagt:

  1. Personen, die aufgrund eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt wurden.
  2. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat (z. B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurden, sofern die Straftat zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangen wurde und dabei die ihnen als Arbeitgeber, Ausbildende oder Ausbilder und Ausbilderinnen obliegenden Pflichten verletzt haben.

Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz und dessen Vorschriften

Ein Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz muss schwerwiegend sein, um die persönliche Eignung zum Ausbilden zu verlieren. Das heißt, dass eine geringe Geldstrafe keine diesbezüglichen Konsequenzen hat. Die persönliche Eignung wird aber dann als nicht gegeben angesehen, wenn eine nachhaltige charakterliche, sittliche oder körperliche Gefährdung der Auszubildenden befürchtet wird.

Hinweis: Vor Ihrer praktischen AEVO-Prüfung werden Sie in gewissen Berufsfeldern nach ihrer Verfassung gefragt. So kann für körperlich anstrengende Berufe Ihre gesundheitliche Eignung bestätigt werden– beispielsweise bei Krankenpfleger*innen.

Aufgaben und Eigenschaften: Ausbilder sein mit Erfolg

Es gibt für Unternehmen viele Gründe, in die Ausbildung der Ausbilder (AdA) zu investieren und Ausbilder*innen zu binden. Die vier wichtigsten Gründe, warum Unternehmen ausbilden sollten, lauten wie folgt:

  • Aufbau von unternehmensspezifischem Humankapital,
  • Förderung von Talenten,
  • Azubis als kostengünstige Mitarbeiter*innen,
  • Bindung von Mitarbeiter*innen.

Gerade die Aspekte Bindung ans Unternehmen und die Förderung von Talent verlangen außerhalb von Fähigkeiten fachlicher Natur vor allem auch Feingefühl, Aufmerksamkeit und weitere Soft Skills.

Holzfiguren in einem Kreis um eine weitere Holzfigur angeordnet

Was macht einen guten Ausbilder aus?

Abgesehen von den fachlichen und persönlichen Aspekten sei im Zuge der Ausbilder-Eignung auch die zwischenmenschliche Komponente erwähnt. Denn Ausbilder*innen sollten auch auf der menschlich-sozialen Ebene zum Ausbilden geeignet sein. Die Arbeit mit jungen Menschen ist für viele (angehende) Ausbilder*innen mitunter einer der Gründe und Vorteile, Ausbilder werden zu wollen.

Als Ausbilder*in hat man die Pflicht, den Ausbildungserfolg von Azubis zu gewährleisten und ihnen alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beizubringen, die für das Erreichen des Ausbildungsziels nötig sind. Es empfiehlt sich, den Ausbildungsrahmenplan mit Azubis durchzusehen, um sachliche und zeitliche Aspekte zu klären. Hier sollten Ausbilder*innen auch genug Raum für Verständnisfragen lassen und mit Empathie auf Sorgen und Wünsche der Azubis eingehen.

Auch sollten Ausbilder*innen nicht nur ihre fachliche Kompetenz, sondern auch ihre Motivation und den Willen, jemandem etwas beizubringen, stets unter Beweis stellen. Die Fähigkeit, Azubis bewegen bzw. mitreißen zu können, gehört ebenfalls zu den wertvollen Ausbilder-Eigenschaften.

Zudem sind sie selbst die Hauptansprechperson für einen oder mehrere Azubis. Zur Ausbilder-Eignung zählt auch die Fähigkeit, Kritik und Lob empathisch und zielführend äußern zu können. Zu den Pflichten des Ausbilders gehört es also, in regelmäßig stattfindenden Gesprächen umfangreiches Feedback, Lob und Verbesserungsvorschläge an die Azubis zu richten.

Wenn Sie Ihre eigene Eignung bewerten wollen, dann stellen Sie sich zuerst folgende Fragen:

  • Sind Sie Expert*in auf Ihrem Gebiet?
  • Können Sie gut erklären?
  • Sind Sie geduldig?
  • Sind Sie gewissenhaft?
  • Sind Sie durchsetzungsstark?

Können Sie diese Fragen mit ‚Ja‘ beantworten, so werden Sie die verantwortungsvolle Tätigkeit als Ausbilder*in aller Wahrscheinlichkeit nach als wertvoll und bereichernd empfinden. Auszubildende profitieren dann von Ihrer Expertise und Ihrer Vorbildfunktion.

Ausbilder-Eignung: fachlich, persönlich und zwischenmenschlich

Um als Ausbilder*in tätig sein zu dürfen, muss man einen Berufs- oder Studienabschluss vorweisen können und die berufs- und arbeitspädagogische sowie persönliche Eignung vorweisen können. Im Zuge der Meisterprüfung oder der AEVO-Prüfung lässt man sich die Ausbilder-Eignung bestätigen. Als Ausbilder*in ist man für die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse von Azubis verantwortlich und zudem ein ausschlaggebender Faktor in der Formung des Charakters junger Menschen.

Ausbilder Eignung

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden finden Sie die Antworten auf Fragen, die uns als Ausbilder*in des Öfteren gestellt werden:

Welche Eignung muss der Ausbilder haben?

Als Ausbilder*in muss man auf zwei Ebenen geeignet sein: fachlich und persönlich. Die fachliche Eignung setzt sich wiederum aus der beruflichen und der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung zusammen. Die berufliche Eignung wird durch einen Studien- oder Berufsabschluss bzw. genügend Berufserfahrung bestätigt. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung weist man mit dem Ausbilderschein nach. Von der persönlichen Eignung wird ausgegangen, außer man darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen.

Was bedeutet persönliche Eignung des Ausbilders?

Von der persönlichen Eignung wird in der Regel ausgegangen. Persönlich ungeeignet ist man als Ausbilder*in, wenn man schwer oder wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat, oder keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen darf. In diesem Fall gibt es in der Regel auch einen Eintrag im Strafregister.

Wer ist fachlich geeignet, auszubilden?

Die fachliche Ausbilder-Eignung erfüllt man, wenn man eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss hat. Auch mit genügend Berufserfahrung gilt man als fachlich geeignet. Zudem benötigt man auf fachlicher Ebene die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die mit der AEVO-Prüfung (oder der Meisterprüfung) bestätigt wird.


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