Persönliche Eignung als Ausbilder: Was macht einen guten Lehrmeister aus?

Die persönliche und fachliche Eignung von Ausbildern ist entscheidend für die Qualität und Effektivität beruflicher Ausbildung, wie durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) gefordert. 

Während die persönliche Eignung, festgelegt in § 29 BBiG, sicherstellt, dass Auszubildende in einem förderlichen Umfeld unterrichtet werden, gewährleistet die fachliche Eignung nach § 30 BBiG, dass berufliche Ausbilder das nötige Wissen und die Fähigkeiten für eine erfolgreiche Wissensvermittlung besitzen. 

Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung beider Eignungen und bietet einen umfassenden Einblick in die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochwertige Ausbildung.

Zusammenfassung: 7 interessante Fakten zur persönlichen Eignung von Ausbildern

  1. Die persönliche und fachliche Eignung von beruflichen Ausbildern ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) festgelegt und bildet die Grundlage für eine qualitativ hochwertige Ausbildung.
  2. § 29 BBiG definiert die persönliche Eignung und schließt Personen aus, die aufgrund bestimmter Vergehen nicht als Ausbilder tätig sein dürfen.
  3. Die persönliche Eignung umfasst charakterliche und ethische Qualitäten wie Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, die für die Förderung von Auszubildenden essenziell sind.
  4. Verstöße gegen das BBiG oder das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) können dazu führen, dass die persönliche Eignung und somit der Ausbilderschein aberkannt wird.
  5. Die Rechtsprechung hat die Kriterien für die persönliche Nichteignung im Laufe der Zeit präzisiert und erweitert, was den Schutz der Auszubildenden verstärkt.
  6. Die Überprüfung der persönlichen Eignung erfolgt vor Aufnahme der beruflichen Ausbildertätigkeit, um sicherzustellen, dass nur geeignete Personen Auszubildende betreuen.
  7. Die persönliche Eignung ist entscheidend für die Schaffung eines positiven Lernumfelds im Beruf und trägt maßgeblich zum Erfolg und zur Zufriedenheit der Auszubildenden bei.

Der gesetzliche Rahmen für die Ausbilder-Eignung

Der gesetzliche Rahmen für die Eignung von Ausbildern ist in Deutschland klar definiert und bildet das Fundament für die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen beruflichen Ausbildung. Im Mittelpunkt stehen hier das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Ausbildereignungsverordnung (AEVO), die zusammen die Anforderungen an beruflichen Ausbilder sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht festlegen.

Nach § 28 BBiG muss jeder berufliche Ausbilder nicht nur fachlich kompetent, sondern auch persönlich geeignet sein, um Auszubildende im Beruf anzuleiten und zu fördern. Diese doppelte Anforderung garantiert, dass Auszubildende in ihrem Beruf von Personen unterrichtet werden, die nicht nur über das erforderliche Fachwissen verfügen, sondern dieses auch in einer Weise vermitteln können, die den Lernenden respektiert und unterstützt.

Die persönliche Eignung, wie in § 29 BBiG beschrieben, schließt Personen aus, die beispielsweise gegen Jugendschutzgesetze oder in der Vergangenheit schwerwiegend gegen das BBiG oder darauf basierende Vorschriften verstoßen haben. Diese Regelung dient dem Schutz der Auszubildenden im Beruf und stellt sicher, dass sie in einer sicheren und förderlichen beruflichen Umgebung lernen können.

Für die fachliche Eignung liefert § 30 BBiG die Grundlage. Es wird erwartet, dass Ausbilder die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Ausbildungsinhalte im Beruf effektiv zu vermitteln. 

Zusätzlich wird durch die AEVO sichergestellt, dass Ausbilder in der Lage sind, ihre arbeitspädagogischen und didaktischen Fähigkeiten anzuwenden, um den beruflichen Lernprozess der Auszubildenden optimal zu unterstützen.

Neben dem BBiG und der AEVO spielt auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine wichtige Rolle, indem es weitere Schutzmaßnahmen für jugendliche Auszubildende vorsieht und somit indirekt Einfluss auf die persönliche Eignung von Ausbildern hat.

Die persönliche Eignung nach § 29 BBiG

Die persönliche Eignung der Ausbildenden nach § 29 BBiG ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung einer fachlich und ethisch einwandfreien Berufsausbildung. Sie umfasst mehr als nur die fachliche Kompetenz; es geht vielmehr darum, eine Person im Beruf zu sein, die Auszubildende positiv prägen und entwickeln kann. Diese Eignung stellt sicher, dass Auszubildende in einem beruflichen Umfeld lernen, das nicht nur fachlich, sondern auch menschlich förderlich ist. 

Sie ist somit ein Schutzmechanismus der AEVO, der die Lernenden vor negativen Einflüssen im Beruf bewahren soll. Die Bewertung der persönlichen Eignung beruht auf klaren gesetzlichen Vorgaben und richterlichen Entscheidungen, die im Laufe der Zeit präzisiert wurden.

Definition und Bedeutung der persönlichen Eignung

Die persönliche Eignung bezieht sich auf die charakterlichen und ethischen Qualitäten, die eine Person als Ausbilder für seinen Beruf mitbringen muss. Dazu zählen Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und eine positive Einstellung zur Förderung junger Menschen.

Diese Eignung ist entscheidend, da sie den Rahmen für eine erfolgreiche Lehr- und Lernbeziehung im Beruf bildet. Ausbilder, die persönlich geeignet sind, schaffen ein Lernklima, das von Vertrauen, Respekt und gegenseitiger Wertschätzung geprägt ist. Sie sind nicht nur Wissensvermittler, sondern auch Vorbilder und Mentoren für ihre Auszubildenden.

Kriterien für die persönliche Nichteignung

Gemäß § 29 BBiG gelten bestimmte Personen als nicht persönlich geeignet, insbesondere jene, die aufgrund von Gesetzesverstößen Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen oder die wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder darauf basierende Vorschriften verstoßen haben.

Diese Kriterien sollen sicherstellen, dass Personen, die eine potenzielle Gefahr für die moralische, sittliche oder körperliche Entwicklung der Auszubildenden im Beruf darstellen könnten, von der Ausbildungstätigkeit ausgeschlossen werden. Es geht dabei um den Schutz der Auszubildenden und die Sicherstellung eines beruflichen Umfeldes, in dem sie sich positiv entwickeln können.

Erweiterung der Ausschlusskriterien durch die Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat die in § 29 BBiG genannten Ausschlusskriterien im Laufe der Zeit präzisiert und erweitert. So wurden auch Personen als nicht persönlich geeignet angesehen, die unter anderem Steuern und Sozialabgaben unterschlagen haben. 

Diese Erweiterung verdeutlicht, dass jede Handlung, die Zweifel an der Integrität und dem Charakter eines beruflichen Ausbilders aufkommen lässt, seine Eignung beeinträchtigen kann. Die Rechtsprechung trägt damit den sich wandelnden gesellschaftlichen Ansichten Rechnung und passt die Kriterien für die persönliche Eignung entsprechend an, um Auszubildende effektiv zu schützen.

Die Festlegung und stetige Anpassung der Kriterien für die persönliche Eignung durch Gesetze und Rechtsprechung unterstreichen die Bedeutung eines sicheren und förderlichen beruflichen Ausbildungsumfeldes. Sie gewährleisten, dass Auszubildende von qualifizierten und charakterlich geeigneten Ausbildern im Beruf betreut werden, was eine unerlässliche Grundlage für ihren Erfolg und ihre berufliche Entwicklung darstellt.

Fazit: Die Bedeutung der persönlichen Eignung für eine erfolgreiche Ausbildung

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die persönliche Eignung von Ausbildern, wie im § 29 BBiG dargelegt, eine unverzichtbare Komponente für die Qualität und Wirksamkeit beruflicher Ausbildung darstellt. Sie gewährleistet, dass Auszubildende in einem Umfeld lernen, das nicht nur fachliches Wissen vermittelt, sondern auch persönliche und ethische Werte fördert. 

Durch die strengen gesetzlichen Vorgaben und deren fortlaufende Präzisierung mittels Rechtsprechung wird sichergestellt, dass nur diejenigen Personen Ausbilder werden können, die sowohl fachlich als auch persönlich dazu befähigt sind, junge Menschen auf ihrem Weg ins Berufsleben optimal zu unterstützen. 

Die persönliche Eignung ist somit das Fundament für eine Ausbildung, die nicht nur Wissen und Fähigkeiten vermittelt, sondern auch charakterliche Stärke und soziale Kompetenz fördert, und trägt maßgeblich zum Erfolg und zur Zufriedenheit der Auszubildenden bei.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur persönlichen Eignung von Ausbildern

Kann die persönliche Eignung nachträglich aberkannt werden?

Ja, die persönliche Eignung kann nachträglich aberkannt werden, wenn ein Ausbilder Verhaltensweisen zeigt oder Handlungen begeht, die gemäß § 29 BBiG nicht mit der Rolle eines Ausbilders vereinbar sind. Dies umfasst sowohl strafrechtliche Verurteilungen als auch Verstöße gegen das BBiG.

Gibt es Fortbildungen zur Steigerung der persönlichen Eignung?

Fortbildungen, die auf die Steigerung der persönlichen Eignung abzielen, sind verfügbar und umfassen Themen wie arbeitspädagogische Fähigkeiten, Kommunikationstechniken und Konfliktmanagement. Diese Kurse unterstützen Ausbilder dabei, ihre Kompetenzen im Umgang mit Auszubildenden zu verbessern.

Was beinhaltet die Prüfung zum Ausbilderschein?

Die Prüfung für den Ausbilderschein umfasst in der Regel einen schriftlichen Teil, der rechtliche Grundlagen, berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse abfragt, und einen praktischen Teil. In diesem Teil der Prüfung werden die Fähigkeit zur Planung und Durchführung von Ausbildungssequenzen bewertet. Ziel der Prüfung ist es, die Eignung der Kandidaten in Bezug auf ihre fachliche und arbeitspädagogische Kompetenz zu überprüfen, aber natürlich auch auf die persönliche Eignung. 

Wie lange ist der Ausbilderschein gültig?

Der Ausbilderschein hat keine festgelegte Gültigkeitsdauer und ist somit unbefristet gültig. Es wird jedoch empfohlen, sich regelmäßig weiterzubilden, um auf dem aktuellen Stand der pädagogischen und didaktischen Methoden sowie der fachlichen Inhalte zu bleiben. Dennoch kann eine erneute Prüfung für den Ausbilderschein erforderlich sein, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen signifikant ändern oder wenn der Ausbilder in einem neuen Fachbereich unterrichten möchte. Dies stellt sicher, dass die Qualität der Ausbildung stets den aktuellen Anforderungen des Ausbilderscheins entspricht.

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Jasmin Link

Jasmin Link ist Gründerin & Geschäftsführerin der AEVO Akademie. Als Expertin für die Ausbildung der Ausbilder bereitet Sie Menschen mit einem Online-Ausbilderkurs auf den Ausbilderschein vor. Zusätzlich teilt sie ihr Wissen regelmäßig in Gastartikeln auf Fachblogs. Erfahren Sie hier mehr über den Autor oder nehmen Sie direkt Kontakt auf.
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